4.7.2 Zum Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung war die provisorische Rechnung des Steuerjahrs 2022 beglichen. Zwar war der Rekurrent mit der Bezahlung der Rechnung im Verzug, wobei ihm zu Gute gehalten werden muss, dass er von Gesetzes wegen hierfür Ausgleichzinsen bezahlen musste. Weiter ist dem Rekurrenten anzurechnen, dass er die definitiven Steuerrechnungen der Steuerperioden bis zum Jahr 2021 beglich.