Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Steuerpflichtige, die vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten, wird ein Vergütungszins bezahlt. Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen (Art. 162 Abs. 1 und 2 DBG). Laut dem Staatssekretariat für Migration SEM darf zur Beurteilung, ob die einbürgerungswillige Person ihre Steuerpflicht in der Schweiz erfüllt, nur die definitive Steuer berücksichtigt werden. Provisorisch veranlagte Steuern werden nicht berücksichtigt (vgl. Handbuch SEM, Kap. 3 Ziff. 321/111/21, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreis-