4.5.5 Der Bund erhebt ebenfalls eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen. Sie wird von den Kantonen veranlagt und vollzogen (Art. 1, Art. 2 und Art. 161 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11; abgekürzt DBG]). Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. Zu wenig bezahlte Beträge werden angefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet (Art. 162 DBG). Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden.