In einem System des generellen vorläufigen Bezugs kommt einem allgemeinen Verfalltermin mit ausgleichender Zinsfolge eine unabdingbare Notwendigkeit zu (ABI 1997, 1000). Folglich werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen berechnet und zwar zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat (Art. 212 Abs. 1 Bst. a StG) oder zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag (Art. 212 Abs. 1 Bst. b StG).