Nach Vornahme der Veranlagung sind die vorläufig bezahlten Steuerbeträge mit der definitiv geschuldeten Steuer zu verrechnen. Erst die definitiv veranlagten Steuern sind als Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausgestaltet, die vollstreckt werden kann. Für Beträge, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen gewährt (Art. 214 Abs. 1 StG). In einem System des generellen vorläufigen Bezugs kommt einem allgemeinen Verfalltermin mit ausgleichender Zinsfolge eine unabdingbare Notwendigkeit zu (ABI 1997, 1000).