4.5.4 Das kantonale Recht unterscheidet in Bezug auf die Kantons- und die Gemeindesteuern bei periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen der vorläufigen Rechnung und der Schlussrechnung (Art. 210 Abs 1 Bst. b und Art. 211 Abs. 1 StG). Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St.Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar (Art. 210 Abs. 4 StG e contrario). Nach Vornahme der Veranlagung sind die vorläufig bezahlten Steuerbeträge mit der definitiv geschuldeten Steuer zu verrechnen.