Seite 9/14 Steuerperiode selbst können damit allerdings nur vorläufige Steuerbeträge eingefordert werden (ABl 1997, 999). Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt daher der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag (Art. 212 Abs. 2 des Steuergesetzes [sGS 811.1; abgekürzt StG] i.V.m. Art. 86bis der Steuerverordnung [sGS 811.11; abgekürzt StV]).