Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Es muss Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_789/2017 vom 7. März 2018 Erw. 3.3.1). Mit dem finanziellen Leumund zusammenhängend ist das Kriterium der «geordneten finanziellen Verhältnisse» nach Art. 12 Abs. 3 BüG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c BRG. Zentral ist hierbei die Tatsache, ob die gesuchstellende Person die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit für sich und ihre Familienangehörigen selbständig zu bestreiten vermag.