b BüV) stellt ausdrücklich ein Einbürgerungshindernis dar, wie beispielsweise Steuer-, Miet-, Krankenkassen- oder Bussenausstände, die Nichtbezahlung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen oder generell die Anhäufung von Schulden (Erläuternder Bericht zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016, S. 11). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 Erw. 3.1). Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen.