4.5. 4.5.1 Unter das Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fällt neben dem strafrechtlichen auch der finanzielle Leumund. Die mutwillige Nichterfüllung von wichtigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BüV) stellt ausdrücklich ein Einbürgerungshindernis dar, wie beispielsweise Steuer-, Miet-, Krankenkassen- oder Bussenausstände, die Nichtbezahlung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen oder generell die Anhäufung von Schulden (Erläuternder Bericht zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016, S. 11).