Seite 8/14 Aufgrund des Erfordernisses des vergleichbaren Massstabes für Art. 4 Abs. 1 Bst. a BüV dürfen die vom Rekurrent wiederholt begangenen Straftaten ebenfalls nicht als erheblich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a BüV betrachtet werden. Daran vermögen auch die fünf Bussen von insgesamt Fr. 2'150.– nichts zu ändern. Zwar besteht aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit in der Vergangenheit ein gewisses Manko beim Erfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Jedoch ist es nicht derart, dass ein Nichterfüllen des Kriteriums angenommen werden darf.