4.4 Zusammengefasst hat der Rekurrent wiederholt Delikte begangen. Einige Delikte sind Bagatelldelikte (Übertretungen gegen das AuG, BetmG, StGB und die VZAE), andere wiegen jedoch schwerer, wie das Fahren im fahrunfähigen Zustand, der Sachentzug und der (geringfügige) Diebstahl, die allesamt Vergehen sind. Gesamthaft betrachtet hat der Rekurrent in den Jahren zwischen 2011 und 2018 zwei (bedingte) Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen von insgesamt Fr. 2'150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst.