292 StGB zu einer Geldbusse in der Höhe von Fr. 200.– verurteilt. Ferner wurde er am 17. Juni 2013 für die Begehung einer Sachentziehung nach Art. 141 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu Fr. 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl vom 19. März 2014 wegen einer Übertretung von Art. 90a VZAE i.V.m. Art. 120 Abs. 2 AuG zu einer Geldbusse in der Höhe von Fr. 300.– verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl vom 22. März 2018 wegen geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer Geldbusse in der Höhe von Fr. 850.– verurteilt.