Aktenkundig sind weitere begangener Straftaten, die jedoch nicht im Strafre- gister-Informationssystem VOSTRA vermerkt sind: So wurde der Rekurrent mit Strafbefehl vom 20. September 2011 wegen einer mehrfachen geringfügigen Widerhandlung gegen Art. 120 Abs. 1 AuG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 AuG; ab 1. Januar 2019 AIG; nachfolgend AuG) zu einer Geldbusse in der Höhe von Fr. 150.– verurteilt. Mit Strafbefehl vom 10. Januar 2012 wurde er wegen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu einer Geldbusse in der Höhe von Fr. 200.– verurteilt.