4.2.2 Im Sinn eines Auffangtatbestandes zu Art. 4 Abs. 2 BüV gilt die Bewerberin oder der Bewerber nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a BüV als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen im Allgemeinen erheblich oder wiederholt missachtet werden. Die Terminologien der «öffentlichen Sicherheit und Ordnung» und deren «erheblichen oder wiederholten» Missachtung wurden vom Ausländerrecht übernommen.