Seite 6/14 4.2 4.2.1 Art. 4 Abs. 2 BüV legt fest, bei welchen einsehbaren Einträgen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine erfolgreiche Integration zwingend nicht gegeben ist, mithin die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Insbesondere gilt nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV derjenige Bewerber oder diejenige Bewerberin als nicht erfolgreich integriert, bei dem bzw. der eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten oder