4.1.3 Der Rekurrent wendet sinngemäss ein, eine Person gelte nur dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregisterauszug eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen ersichtlich sei und sich die Person in der Probezeit nicht bewährt habe. Im behördlichen Strafregisterauszug seien zwei Einträge ersichtlich, wobei nur bedingte Geldstrafen mit 7 bzw. 20 Tagessätzen ausgesprochen wurden. Er habe sich sodann in der Probezeit bewährt. Deshalb seien diese Vorstrafen nicht mehr zu berücksichtigen. Ohnehin gelte ein absolutes Verwertungsverbot und nach zehn Jahren dürften weder Bussen noch Geldstrafen einer Person entgegengehalten werden.