3.4 Das Erfordernis, wonach die Bewerberin oder der Bewerber keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen darf, wird in Art. 3 BüV konkretisiert. 3.5 Sämtliche materiellen Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Ergeben sich im Lauf des Verfahrens Änderungen, sind diese bei der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs zu berücksichtigen (BGE 140 II 65 Erw. 2.1; ABI 2010, 11 ff., 25).