3.3 Die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bestimmt sich ebenfalls nach verschiedenen Kriterien, die in Art. 2 Abs. 1 BüV aufgezählt sind. Danach ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wer namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (Bst. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (Bst. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (Bst. c).