d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Bst. e). Diese Kriterien werden in der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.01; abgekürzt BüV) weiter konkretisiert. Vermag eine Person die Integrationskriterien in Art. 12 Abs. 1 Bst. c und Bst. d BüG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht