3.2 Eine erfolgreiche Integration nach Art. 11 Bst. a BüG bestimmt sich nach verschiedenen Kriterien, die in Art. 12 Abs. 1 BüG aufgezählt sind. So zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (Bst. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst.