3. 3.1 Art. 11 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.0; abgekürzt BüG) verlangt, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bst. c). Diese drei Einbürgerungsvoraussetzungen müssen aufgrund des Wortlauts «und» kumulativ erfüllt sein.