Der Kanton St.Gallen hat dies bei der ordentlichen und der besonderen Einbürgerung sowohl in Bezug auf die Wohnsitzerfordernisse als auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen getan. Das BRG ergänzt und erläutert die materiellen bundesrechtlichen Eignungsvoraussetzungen, indem die Begriffe der Integration und des Vertrautseins konkretisiert und auf die örtlichen Verhältnisse ausgedehnt werden (Botschaft zum Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht vom 8. Dezember 2008, Ziff. 4.2.3, S. 7, ABI 2010, 11 ff.