2.2 Nach Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Die Wohnsitzerfordernisse und die materiellen Mindestvorschriften ergeben sich aus dem Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.0; abgekürzt BüG). Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Der Kanton St.Gallen hat dies bei der ordentlichen und der besonderen Einbürgerung sowohl in Bezug auf die Wohnsitzerfordernisse als auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen getan.