Die Gemeinden haben bei Einbürgerungen aber mit Blick auf die Normhierarchie die umfassenden inhaltlichen Vorgaben des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zu beachten. Über Autonomie verfügen sie mithin nur soweit, als das kantonale Recht ihnen eine solche einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C.337/2019 vom 13. November 2019 Erw. 2.4).