2. 2.1 Mit Rekurs können grundsätzlich alle Mängel der angefochtenen ablehnenden Einbürgerungsverfügung geltend gemacht werden. Ist allerdings der Autonomiebereich einer Gemeinde betroffen, kann sich ein Rekurrent vor der kantonalen Rekursinstanz nicht auf die Unangemessenheit der Verfügung berufen (Art. 46 VRP). Eine Gemeinde ist dort autonom, wo die Gesetzgebung ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt (Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]). Die Gemeinden haben bei Einbürgerungen aber mit Blick auf die Normhierarchie die umfassenden inhaltlichen Vorgaben des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zu beachten.