45 Abs. 1 VRP). A.___ (nachfolgend Rekurrent) verfügt als Adressat und unmittelbar Betroffener der abschlägigen Einbürgerungsverfügung über ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung. Er ist deshalb hinreichend zur Rekurserhebung legitimiert. Der Rekurs wurde ausserdem fristgerecht und formgültig eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 VRP). Demnach ist auf den Rekurs einzutreten.