Seite 3/14 [sGS 141.3]). Bei der ablehnenden Verfügung des Einbürgerungsrates C.___ (nachfolgend Vorinstanz) handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Nach Art. 34 Abs. 2 BRG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 VRP).