1.2 Nach Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht (sGS 121.1; abgekürzt BRG) eröffnet der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss. Diesen Beschluss kann sie innert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement anfechten (Art. 34 Abs. 2 BRG). Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Behandlung des vorliegenden Rekurses ist gegeben (Art. 22 Bst. c und g des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei