D. Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch MLaw B.___, Rechtsanwältin, Zürich, mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 Rekurs beim Departement des Innern. So wird sinngemäss und zusammengefasst geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesprächs keine Steuerschulden bestanden hätten und keine Vorstrafen vorliegen würden, die einer Einbürgerung entgegenstünden. Weiter sei der Sachverhalt in ungenügender Weise ermittelt und die überdurchschnittlich erfüllten Integrationskriterien nicht in die Entscheidungsfindung miteinbezogen worden. Schliesslich sei das rechtliche Gehör mehrfach verletzt worden.