{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-677_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=990&type=1563347022&cHash=2691ad2dac6ae521899ab65d4a432049", "Checksum": "0e97b2bddc85efc4188689c55c8ff247"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:25", "Num": ["DIGS411-677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2023 DIGS411-677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR 141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am Unrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen (Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode wiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von Fr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. 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Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. Gutheissung des Rekurses (Erw. 6.3-6.4).\n\n8.\n8.1\n8.1.1 Der Rekurrent beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen\nEntschädigung. Im Rekursverfahren werden nach Art. 98 Abs. 2 VRP ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage\nals notwendig und angemessen erscheinen. Diese Einschränkung hat heute\nin der Praxis keine nennenswerte Bedeutung mehr; die Notwendigkeit des\nBeizugs einer Rechtsvertretung wird kaum mehr infrage gestellt (vgl. A. LIN-\nDER, PK VRP/SG, ART. 98 VRP N 14).\n\n8.1.2 Die Honoraransprüche bemessen sich nach Art. 31 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) und nach der vom Kantonsgericht erlassenen Honorarordnung, insbesondere Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt\nHonO), welche Honorarpauschalen vorsieht für die Verfahren nach VRP. Vor\nVerwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–\n(A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 7). Das Honorar setzt sich zusammen aus dem Honorar im engeren Sinn (Art. 22 i.V.m Art. 19 HonO, den Barauslagen (Art. 28 und Art. 28bis HonO) sowie der Mehrwertsteuer (Art. 29\nHonO). Das mittlere Stundenhonorar beträgt Fr. 250.– (Art. 24 Abs. 1 HonO).\n\nSeite 13/14\n8.1.3 Gestützt auf Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung\nden am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat die Vorinstanz somit den\nRekurrenten ausseramtlich zu entschädigen.\n\n8.2 Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten hat mit Schreiben vom\n22. August 2023 eine detaillierte Kostennote zu den Akten gegeben. Ausgewiesen wird ein Honorar von Fr. 2'166.67 (8.66 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–), Auslagen von Fr. 38.90 und Mehrwertsteuer von\nFr. 169.83 (7,7 % auf Fr. 2'205.57). Der in der Kostennote geltend gemachte\nAufwand von insgesamt Fr. 2'375.40 erscheint dem Umfang und Komplexität\ndes Rekurses angemessen.\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung\nvom 15. Dezember 2022 aufgehoben und sein Einbürgerungsgesuch\nan den Einbürgerungsrat C.___ zur Durchführung des Auflage- und\nEinspracheverfahrens zurückgewiesen wird.\n\n2. Der politischen Gemeinde C.___ wird eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'000.– auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. A.___ wird der\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückerstattet.\n\n3. Die politische Gemeinde C.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit\nFr. 2'375.40.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 14/14\n"}