{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-677_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=990&type=1563347022&cHash=2691ad2dac6ae521899ab65d4a432049", "Checksum": "0e97b2bddc85efc4188689c55c8ff247"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:25", "Num": ["DIGS411-677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2023 DIGS411-677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR 141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am Unrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen (Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode wiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von Fr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. 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Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. Gutheissung des Rekurses (Erw. 6.3-6.4).\n\n Seite 11/14\n5.\n5.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Rekurrent das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b BüG\ni.V.m. Art. 13 Abs. 1bis BRG erfüllt.\n\n5.2 Laut Art. 5 BüV gehören die rechtsstaatlichen Prinzipien, die freiheitlich demokratische Grundordnung, gewisse Grundrechte wie – wohl nicht\nabschliessend – die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf\nLeben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die\nMeinungsfreiheit, die Pflicht zum Militär- bzw. Zivildienst sowie die Pflicht zum\nSchulbesuch dazu. Die Bestimmung bezweckt beispielsweise, Personen von\nder Einbürgerung ausschliessen zu können, die politischen oder religiösen\nExtremismus unterstützen oder das Gewaltmonopol des Staates anzweifeln,\naber auch solche, die Zwangsheiraten befürworten, sich auf sozialen Medien\nabschätzig äussern oder nicht am Schwimmunterricht teilnehmen (B. VON\nHÜTTE, DAS NEUE BÜRGERRECHTSGESETZ, IN: ANWALTSREVUE 5/2017, S. 208).\n\n5.3 Der Rekurrent unterzeichnete die Erklärung nach Art. 13 Abs. 1bis\nBRG, in der er bekundete, dass er die Werte der Schweizerischen Bundesverfassung akzeptiert. Da die Vorinstanz ihren Vorwurf – abgesehen von den\nbegangenen Straftaten, die bereits unter dem Kriterium der öffentlichen Sicherung und Ordnung behandelt wurden – nicht weiter substantiierte ist darauf nicht näher einzugehen. Demgemäss ist das Kriterium nach\nArt. 12 Abs. 1 Bst. b BüG und Art. 13 Abs. 1bis BRG als durch den Rekurrenten als erfüllt zu betrachten.\n\n6.\n6.1 Zusammengefasst weist der Rekurrent beim Kriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m.\nArt. 13 Abs. 1bis BRG) ein Manko auf.\n\n6.2 Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei\ndenn, dieses falle bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich\nist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein\nManko bei einem Kriterium kann, solange dieses nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden\n(BGE 146 I 49 Erw. 4.4; VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022\nErw. 3.3). Dabei ist stets eine Gesamtwertung anhand sämtlicher Kriterien\nund der persönlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen\n(VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 Erw. 3.3 mit Verweis auf\nBGE 138 I 242 Erw. 5.3).\n\n6.3 Gesamthaft stellen die begangenen Straftaten und die verspätete\nBegleichung der provisorischen Steuerrechnung des Jahres 2022 ein Manko\n\nSeite 12/14\ndar, fallen jedoch nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium des Beachtens der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung zulässig wäre. Der Rekurrent erfüllt sämtliche weiteren Integrationskriterien, weshalb das Manko aufgewogen wird und von einer\nerfolgreichen Integration ausgegangen werden darf. Zudem ist der Rekurrent\nmit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut.\n\n6.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Im Ergebnis führt dies zur Gutheissung des Rekurses.\n\n7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt (Nr. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]\ni.V.m. Art. 11 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1]). In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder\nteilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend obsiegt der\nRekurrent. Demgemäss wird die Vorinstanz kostenpflichtig. Gestützt auf\nArt. 95 Abs. 3 VRP werden vom Gemeinwesen in der Regel keine amtlichen\nKosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt.\nDemgemäss wird auf die Erhebung von amtlichen Kosten bei der Vorinstanz\nverzichtet. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss in Höhe von\nFr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n"}