{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-677_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=990&type=1563347022&cHash=2691ad2dac6ae521899ab65d4a432049", "Checksum": "0e97b2bddc85efc4188689c55c8ff247"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:25", "Num": ["DIGS411-677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2023 DIGS411-677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR 141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am Unrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen (Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode wiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von Fr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. 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Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. Gutheissung des Rekurses (Erw. 6.3-6.4).\n\n4.5.5 Der Bund erhebt ebenfalls eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen. Sie wird von den Kantonen veranlagt und vollzogen (Art. 1,\nArt. 2 und Art. 161 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n[SR 642.11; abgekürzt DBG]). Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit\nnoch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. Zu wenig bezahlte Beträge werden angefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet (Art. 162 DBG). Die Steuer\nmuss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Steuerpflichtige, die\nvor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten, wird ein Vergütungszins\nbezahlt. Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss\nentrichtet, einen Verzugszins bezahlen (Art. 162 Abs. 1 und 2 DBG). Laut\ndem Staatssekretariat für Migration SEM darf zur Beurteilung, ob die einbürgerungswillige Person ihre Steuerpflicht in der Schweiz erfüllt, nur die definitive Steuer berücksichtigt werden. Provisorisch veranlagte Steuern werden\nnicht berücksichtigt (vgl. Handbuch SEM, Kap. 3 Ziff. 321/111/21, abrufbar\nunter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreis-\nschreiben/buergerrecht.html).\n\nSeite 10/14\n4.6\n4.6.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, zum Zeitpunkt der Einbürgerungssitzung (vom 23. November 2022) hätten Steuerschulden in der\nHöhe von Fr. 4'430.35 bestanden, wobei diese – nach einer schriftlichen Aufforderung vom 29. November 2022 hin – beglichen wurden.\n\n4.6.2 Der Rekurrent wendet ein, er habe keine Steuerschulden. Mit\nSchreiben vom 26. August 2022 sei von der Steuerverwaltung der Vorinstanz\nbestätigt worden, dass die (definitiven) Steuerrechnungen der Steuerperiode\n2021 bezahlt seien. Die Steuerverwaltung der Vorinstanz habe mit E-Mail\nvom 9. Dezember 2022 zudem bestätigt, dass die offene, provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 in der Höhe von Fr. 4'430.35 am 9. Dezember 2022 beglichen wurde, nachdem man eine Zahlungsvereinbarung mit\nFrist bis zum 30. April 2023 vereinbart habe.\n\n4.7\n4.7.1 Die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 wäre bis zum\n31. Juli 2022 zu begleichen gewesen, was der Rekurrent nicht tat. Die Rechnung wurde am 9. Dezember 2022 beglichen, d.h. nach der Einbürgerungssitzung vom 23. November 2022, jedoch vor dem Erlass der Einbürgerungsverfügung vom 15. Dezember 2022. Ausserdem wurden – nach Angaben der\nVorinstanz – alle definitiven Steuerrechnungen bezahlt.\n\n4.7.2 Zum Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung war die provisorische\nRechnung des Steuerjahrs 2022 beglichen. Zwar war der Rekurrent mit der\nBezahlung der Rechnung im Verzug, wobei ihm zu Gute gehalten werden\nmuss, dass er von Gesetzes wegen hierfür Ausgleichzinsen bezahlen\nmusste. Weiter ist dem Rekurrenten anzurechnen, dass er die definitiven\nSteuerrechnungen der Steuerperioden bis zum Jahr 2021 beglich.\n\n4.7.3 Durch die gesetzliche Regelung von Ausgleichszinsen bekennt\nder Gesetzgeber zudem selbst, dass die Bemessungsperiode am\n31. Juli2022 noch nicht abgeschlossen ist und es Steuerpflichtige gibt, die am\n31. Juli 2022 sogar zu viel Steuern bezahlen. Durch die Bezahlung der provisorischen Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022 ist keine\nerhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften und keine mutwillige\nNichterfüllung von öffentlichen-rechtlichen Verpflichtungen ersichtlich. Es darf\ndennoch von einem minimen Mangel ausgegangen werden (vgl. auch\nVerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 Erw. 3.1.2).\n\n4.7.4 Es ist zudem anzumerken, dass – nach Angaben der Vorinstanz –\ngegen den Rekurrenten in den letzten fünf Jahren weder Betreibungen eingeleitet noch Verlustscheine ausgestellt wurden. Im Weitern ist zu beachten,\ndass er berufstätig ist und über ein geregeltes Einkommen verfügt. Gesamthaft betrachtet lebt er somit in geordneten finanziellen Verhältnissen.\n\n"}