{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-677_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=990&type=1563347022&cHash=2691ad2dac6ae521899ab65d4a432049", "Checksum": "0e97b2bddc85efc4188689c55c8ff247"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:25", "Num": ["DIGS411-677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2023 DIGS411-677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR 141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am Unrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen (Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode wiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von Fr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. 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Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. Gutheissung des Rekurses (Erw. 6.3-6.4).\n\n4.5.\n4.5.1 Unter das Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fällt\nneben dem strafrechtlichen auch der finanzielle Leumund. Die mutwillige\nNichterfüllung von wichtigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BüV) stellt ausdrücklich ein Einbürgerungshindernis dar, wie beispielsweise Steuer-, Miet-, Krankenkassen- oder Bussenausstände, die Nichtbezahlung von familienrechtlichen Unterhalts- und\nUnterstützungsbeiträgen oder generell die Anhäufung von Schulden (Erläuternder Bericht zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom\nApril 2016, S. 11). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_58/2019\nvom 31. Januar 2020 Erw. 3.1). Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Es muss Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen\n(Urteil des Bundesgerichtes 2C_789/2017 vom 7. März 2018 Erw. 3.3.1). Mit\ndem finanziellen Leumund zusammenhängend ist das Kriterium der «geordneten finanziellen Verhältnisse» nach Art. 12 Abs. 3 BüG i.V.m. Art. 13 Abs. 1\nBst. c BRG. Zentral ist hierbei die Tatsache, ob die gesuchstellende Person\ndie wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit für sich und ihre Familienangehörigen\nselbständig zu bestreiten vermag.\n\n4.5.2 Gemäss Botschaft und Entwurf zum Gesetz über das St.Galler\nBürgerrecht kann sich die Nichtbeachtung der Steuerpflicht etwa durch Unterlassen der Bezahlung fälliger Steuern, wobei die Steuerausstände «sowohl\ndefinitiv als auch provisorisch veranlagte Steuern» umfassen, aber auch das\nNichtbeachten von zivilrechtlichen Verpflichtungen negativ auswirken\n(ABI 2010 11, S. 26).\n\n4.5.3 Die Gegenwartsbemessung hat zur Folge, dass die Steuer erst\nnach Ablauf der Steuerperiode bestimmt werden kann, da auch erst dann die\nBemessungsperiode abgeschlossen ist. Trotz Gegenwartsbemessung wurde\nim Kanton St.Gallen indessen am Pränumerandobezug festgehalten, bei dem\ndie Steuer bereits während der laufenden Steuerperiode bezogen wird. In der\n\nSeite 9/14\nSteuerperiode selbst können damit allerdings nur vorläufige Steuerbeträge\neingefordert werden (ABl 1997, 999). Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt daher der 31. Juli in der Steuerperiode als\nVerfalltag (Art. 212 Abs. 2 des Steuergesetzes [sGS 811.1; abgekürzt StG]\ni.V.m. Art. 86bis der Steuerverordnung [sGS 811.11; abgekürzt StV]).\n\n4.5.4 Das kantonale Recht unterscheidet in Bezug auf die Kantons- und\ndie Gemeindesteuern bei periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern\nzwischen der vorläufigen Rechnung und der Schlussrechnung (Art. 210 Abs 1\nBst. b und Art. 211 Abs. 1 StG). Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton\nSt.Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar\n(Art. 210 Abs. 4 StG e contrario). Nach Vornahme der Veranlagung sind die\nvorläufig bezahlten Steuerbeträge mit der definitiv geschuldeten Steuer zu\nverrechnen. Erst die definitiv veranlagten Steuern sind als Verfügung mit\nRechtsmittelbelehrung ausgestaltet, die vollstreckt werden kann. Für Beträge,\ndie mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen gewährt (Art. 214 Abs. 1 StG). In einem System\ndes generellen vorläufigen Bezugs kommt einem allgemeinen Verfalltermin\nmit ausgleichender Zinsfolge eine unabdingbare Notwendigkeit zu\n(ABI 1997, 1000). Folglich werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen\nberechnet und zwar zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die\ner aufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat\n(Art. 212 Abs. 1 Bst. a StG) oder zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag (Art. 212 Abs. 1 Bst. b StG).\n\n"}