{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-677_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=990&type=1563347022&cHash=2691ad2dac6ae521899ab65d4a432049", "Checksum": "0e97b2bddc85efc4188689c55c8ff247"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:25", "Num": ["DIGS411-677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2023 DIGS411-677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR 141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am Unrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen (Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode wiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von Fr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. 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Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. Gutheissung des Rekurses (Erw. 6.3-6.4).\n\nAktenkundig sind weitere begangener Straftaten, die jedoch nicht im Strafre-\ngister-Informationssystem VOSTRA vermerkt sind: So wurde der Rekurrent\nmit Strafbefehl vom 20. September 2011 wegen einer mehrfachen geringfügigen Widerhandlung gegen Art. 120 Abs. 1 AuG des Bundesgesetzes über die\nAusländerinnen und Ausländer (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 AuG; ab\n1. Januar 2019 AIG; nachfolgend AuG) zu einer Geldbusse in der Höhe von\nFr. 150.– verurteilt. Mit Strafbefehl vom 10. Januar 2012 wurde er wegen des\nmehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB\nzu einer Geldbusse in der Höhe von Fr. 200.– verurteilt. Ferner wurde er am\n17. Juni 2013 für die Begehung einer Sachentziehung nach Art. 141 StGB zu\neiner bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu Fr. 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl vom\n19. März 2014 wegen einer Übertretung von Art. 90a VZAE i.V.m. Art. 120\nAbs. 2 AuG zu einer Geldbusse in der Höhe von Fr. 300.– verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl vom 22. März 2018 wegen geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer Geldbusse\nin der Höhe von Fr. 850.– verurteilt.\n\n4.4 Zusammengefasst hat der Rekurrent wiederholt Delikte begangen. Einige Delikte sind Bagatelldelikte (Übertretungen gegen das AuG,\nBetmG, StGB und die VZAE), andere wiegen jedoch schwerer, wie das Fahren im fahrunfähigen Zustand, der Sachentzug und der (geringfügige) Diebstahl, die allesamt Vergehen sind. Gesamthaft betrachtet hat der Rekurrent in\nden Jahren zwischen 2011 und 2018 zwei (bedingte) Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen von insgesamt Fr. 2'150.– erwirkt.\nDiese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV\nfestgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung\ndarstellen.\n\nSeite 8/14\nAufgrund des Erfordernisses des vergleichbaren Massstabes für Art. 4 Abs. 1\nBst. a BüV dürfen die vom Rekurrent wiederholt begangenen Straftaten ebenfalls nicht als erheblich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a BüV betrachtet werden. Daran vermögen auch die fünf Bussen von insgesamt Fr. 2'150.– nichts zu ändern. Zwar besteht aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit in der Vergangenheit ein gewisses Manko beim Erfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Jedoch ist es nicht derart, dass ein Nichterfüllen des Kriteriums angenommen werden darf. Der Rekurrent scheint zudem zukünftig gewillt und fähig, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Dies aufgrund\nder Tatsache, dass das letzte begangene Delikt bis zum vorliegenden Rekursentscheid etwa fünf Jahre zurückliegt, nachdem er zwischen den Jahren\n2011 und 2018 regelmässig Delikte beging.\n\n"}