{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-677_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=990&type=1563347022&cHash=2691ad2dac6ae521899ab65d4a432049", "Checksum": "0e97b2bddc85efc4188689c55c8ff247"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:25", "Num": ["DIGS411-677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2023 DIGS411-677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR 141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am Unrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen (Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode wiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von Fr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. 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Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. Gutheissung des Rekurses (Erw. 6.3-6.4).\n\n4.2.2 Im Sinn eines Auffangtatbestandes zu Art. 4 Abs. 2 BüV gilt die\nBewerberin oder der Bewerber nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a BüV als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung\ndadurch nicht beachtet, dass gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen im Allgemeinen erheblich oder wiederholt missachtet werden. Die\nTerminologien der «öffentlichen Sicherheit und Ordnung» und deren «erheblichen oder wiederholten» Missachtung wurden vom Ausländerrecht übernommen. Demzufolge beinhaltet die «öffentliche Sicherheit» die Unverletzlichkeit\nder Rechtsgüter der Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates, während\ndie «öffentliche Ordnung» die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen umfasst, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und\nethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten\nmenschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (Botschaft vom 4. März 2011\nzur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht\n[BBI 2011, 2833] mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates vom\n8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer\n[BBI 2002, 3809]). Eine Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nist namentlich bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der\nöffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gegeben. Ein solches Verhalten kann auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Handlungen\nfür sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich\nan die geltende Ordnung zu halten (Botschaft des Bundesrates vom\n8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer\n[BBI 2002, 3809]).\n\nZudem ist bezüglich begangenen Straftaten zu beachten, dass der Grundsatz\nder Einheit der Rechtsordnung es gebietet, einen vergleichbaren Massstab\nam Unrechtsgehalt von Art. 4 Abs. 1 Bst. a BüV und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen. So wäre es nicht vertretbar, wenn die unter Art. 4 Abs. 1 Bst. a BüV\nsubsumierten Straftaten in ihrer Gesamtheit deutlich geringfügiger erschienen\nals ein Delikt nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a – e BüV, dass jeweils ein absoluter\n\nSeite 7/14\nAusschlussgrund für die Einbürgerung darstellt (M. SPESCHA, MIGRATIONS-\nRECHT, 5. AUFL., 2019, N 11 ZU ART. 62 AIG).\n\n4.3 Im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ist eine Straftat eingetragen (Auszug vom 11. August 2023). So wurde der Rekurrent am\n8. Juli 2016 für eine mehrfache Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121; abgekürzt BetmG) zwischen dem 18. September 2014 und dem 11. Juni 2016 und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01;\nabgekürzt SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu\nFr. 90.– mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Geldbusse in der\nHöhe von Fr. 650.– verurteilt.\n\n"}