{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-677_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=990&type=1563347022&cHash=2691ad2dac6ae521899ab65d4a432049", "Checksum": "0e97b2bddc85efc4188689c55c8ff247"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:25", "Num": ["DIGS411-677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2023 DIGS411-677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR 141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am Unrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen (Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode wiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von Fr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. 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Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. Gutheissung des Rekurses (Erw. 6.3-6.4).\n\n3.5 Sämtliche materiellen Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Ergeben sich im Lauf des Verfahrens Änderungen, sind diese bei\nder Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs zu berücksichtigen\n(BGE 140 II 65 Erw. 2.1; ABI 2010, 11 ff., 25).\n\n4.\n4.1\n4.1.1 Vorliegend sind mehrere Integrationskriterien strittig. Zuerst ist zu\nprüfen, ob der Rekurrent das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis BRG\nund Art. 13 Abs. 1 Bst. c BRG nicht erfüllt.\n\n4.1.2 Die Vorinstanz macht zunächst geltend, die Nichterfüllung dieses\nKriteriums sei auf seine mehrfache Straffälligkeit in der Vergangenheit zurückzuführen.\n\n4.1.3 Der Rekurrent wendet sinngemäss ein, eine Person gelte nur\ndann nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregisterauszug eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen ersichtlich sei und sich die\nPerson in der Probezeit nicht bewährt habe. Im behördlichen Strafregisterauszug seien zwei Einträge ersichtlich, wobei nur bedingte Geldstrafen mit 7 bzw.\n20 Tagessätzen ausgesprochen wurden. Er habe sich sodann in der Probezeit bewährt. Deshalb seien diese Vorstrafen nicht mehr zu berücksichtigen.\nOhnehin gelte ein absolutes Verwertungsverbot und nach zehn Jahren dürften weder Bussen noch Geldstrafen einer Person entgegengehalten werden.\nÜberhaupt enthalte der Privatauszug des Strafregisters keine Vorstrafen.\n\nSeite 6/14\n4.2\n4.2.1 Art. 4 Abs. 2 BüV legt fest, bei welchen einsehbaren Einträgen im\nStrafregister-Informationssystem VOSTRA eine erfolgreiche Integration zwingend nicht gegeben ist, mithin die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung anzunehmen ist. Insbesondere gilt nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d\nBüV derjenige Bewerber oder diejenige Bewerberin als nicht erfolgreich integriert, bei dem bzw. der eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr\nals 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten,\nein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten oder\neine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist.\n\n"}