{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-677_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=990&type=1563347022&cHash=2691ad2dac6ae521899ab65d4a432049", "Checksum": "0e97b2bddc85efc4188689c55c8ff247"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:25", "Num": ["DIGS411-677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2023 DIGS411-677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR 141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am Unrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen (Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode wiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von Fr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. 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Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. Gutheissung des Rekurses (Erw. 6.3-6.4).\n\n Seite 4/14\n2.3 Nach Art. 12 Abs. 1 BRG können Ausländerinnen und Ausländer\neingebürgert werden, wenn sie zur Einbürgerung geeignet sind. Aufgrund der\nKann-Formulierung handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Der Einbürgerungsrat kann daher bei Vorliegen der formellen und der materiellen\nbundesrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen eine Einbürgerung vornehmen, er ist dazu aber nicht verpflichtet. Doch unabhängig davon, ob das kantonale Recht einen Anspruch auf Einbürgerung vorsieht, räumt das Bundesrecht den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein\nEntschliessungsermessen ein in dem Sinn, dass es diesen freigestellt wäre,\neine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten\ngesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist,\ntrotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich\nund stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8\nAbs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(SR 101; abgekürzt BV). Der Gemeinde kommt in diesem Bereich zwar\ngrundsätzlich Autonomie zu (vgl. VerwGE B 2019/132 vom 23. September\n2019 Erw. 2.1, VerwGE B 2011/229 vom 31. Mai 2012 Erw. 3.1.2). Sie darf\naber nicht diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt\npflichtgemäss ausüben (Urteil des Bundesgerichtes 1D.4/2018 vom\n11. Juli 2019 Erw. 2.5, BGE 140 l 99 Erw. 3.1, BGE 138 l 305 Erw. 1.4.3).\n\n3.\n3.1 Art. 11 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht\n(SR 141.0; abgekürzt BüG) verlangt, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit\nder Schweiz darstellt (Bst. c). Diese drei Einbürgerungsvoraussetzungen müssen aufgrund des Wortlauts «und» kumulativ erfüllt sein.\n\n3.2 Eine erfolgreiche Integration nach Art. 11 Bst. a BüG bestimmt\nsich nach verschiedenen Kriterien, die in Art. 12 Abs. 1 BüG aufgezählt sind.\nSo zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), in der Respektierung der Werte\nder Bundesverfassung (Bst. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und\nSchrift in einer Landessprache zu verständigen (Bst. c), in der Teilnahme am\nWirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d) und in der Förderung\nund Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Bst. e). Diese\nKriterien werden in der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (SR\n141.01; abgekürzt BüV) weiter konkretisiert. Vermag eine Person die Integrationskriterien in Art. 12 Abs. 1 Bst. c und Bst. d BüG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht\n\nSeite 5/14\noder nur unter erschwerten Bedingungen zu erfüllen, so ist ihrer Situation zudem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG). Die Kantone\nkönnen weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG).\n\n3.3 Die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bestimmt sich ebenfalls nach verschiedenen Kriterien, die in Art. 2 Abs. 1 BüV\naufgezählt sind. Danach ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen\nvertraut, wer namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt\n(Bst. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz\nteilnimmt (Bst. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt\n(Bst. c).\n\n3.4 Das Erfordernis, wonach die Bewerberin oder der Bewerber keine\nGefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen\ndarf, wird in Art. 3 BüV konkretisiert.\n\n"}