{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-677_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=990&type=1563347022&cHash=2691ad2dac6ae521899ab65d4a432049", "Checksum": "0e97b2bddc85efc4188689c55c8ff247"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:25", "Num": ["DIGS411-677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2023 DIGS411-677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR 141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am Unrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen (Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode wiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von Fr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. 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Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. Gutheissung des Rekurses (Erw. 6.3-6.4).\n\n Seite 3/14\n[sGS 141.3]). Bei der ablehnenden Verfügung des Einbürgerungsrates C.___\n(nachfolgend Vorinstanz) handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Nach Art. 34 Abs. 2 BRG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung\noder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 VRP). A.___ (nachfolgend Rekurrent) verfügt als Adressat und unmittelbar Betroffener der abschlägigen Einbürgerungsverfügung über ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung. Er\nist deshalb hinreichend zur Rekurserhebung legitimiert. Der Rekurs wurde\nausserdem fristgerecht und formgültig eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und 48\nAbs. 1 VRP). Demnach ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\n2.1 Mit Rekurs können grundsätzlich alle Mängel der angefochtenen\nablehnenden Einbürgerungsverfügung geltend gemacht werden. Ist allerdings\nder Autonomiebereich einer Gemeinde betroffen, kann sich ein Rekurrent vor\nder kantonalen Rekursinstanz nicht auf die Unangemessenheit der Verfügung\nberufen (Art. 46 VRP). Eine Gemeinde ist dort autonom, wo die Gesetzgebung ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt (Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]). Die Gemeinden haben bei Einbürgerungen aber mit Blick auf die Normhierarchie die umfassenden inhaltlichen Vorgaben des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zu\nbeachten. Über Autonomie verfügen sie mithin nur soweit, als das kantonale\nRecht ihnen eine solche einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes\n1C.337/2019 vom 13. November 2019 Erw. 2.4).\n\n2.2 Nach Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über\ndie Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und\nerteilt die Einbürgerungsbewilligung. Die Wohnsitzerfordernisse und die materiellen Mindestvorschriften ergeben sich aus dem Bundesgesetz über das\nSchweizer Bürgerrecht (SR 141.0; abgekürzt BüG). Nach Art. 12 Abs. 3 BüG\nkönnen die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Der Kanton\nSt.Gallen hat dies bei der ordentlichen und der besonderen Einbürgerung sowohl in Bezug auf die Wohnsitzerfordernisse als auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen getan. Das BRG ergänzt und erläutert die materiellen\nbundesrechtlichen Eignungsvoraussetzungen, indem die Begriffe der Integration und des Vertrautseins konkretisiert und auf die örtlichen Verhältnisse\nausgedehnt werden (Botschaft zum Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht\nvom 8. Dezember 2008, Ziff. 4.2.3, S. 7, ABI 2010, 11 ff., 25). Der Kanton\nSt.Gallen hat die Gemeinden weder in Bezug auf die Wohnsitzerfordernisse\nnoch hinsichtlich der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen zur Aufstellung von zusätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen ermächtigt.\n\n"}