{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-677_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=990&type=1563347022&cHash=2691ad2dac6ae521899ab65d4a432049", "Checksum": "0e97b2bddc85efc4188689c55c8ff247"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:25", "Num": ["DIGS411-677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2023 DIGS411-677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR 141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am Unrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen (Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode wiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von Fr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. 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Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. Gutheissung des Rekurses (Erw. 6.3-6.4).\n\nC. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 wies der Einbürgerungsrat\nC.___ (nachfolgend Einbürgerungsrat) das Gesuch um Einbürgerung ab. Zur\nBegründung führte er im Wesentlichen an, dass A.___ immer wieder straffällig gewesen sei, womit er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nverstossen habe und die Werte der Bundesverfassung nicht respektiere. Zudem hätten zum Zeitpunkt der Einbürgerungsratssitzung vom 23. November 2022 Steuerschulden in der Höhe von Fr. 4'430.35 bestanden, wobei\ndiese in der Zwischenzeit beglichen seien. Schliesslich würden gewisse eingeholte Amtsauskünfte negativ ausfallen.\n\nD. Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch MLaw\nB.___, Rechtsanwältin, Zürich, mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 Rekurs beim Departement des Innern. So wird sinngemäss und zusammengefasst geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesprächs\nkeine Steuerschulden bestanden hätten und keine Vorstrafen vorliegen würden, die einer Einbürgerung entgegenstünden. Weiter sei der Sachverhalt in\nungenügender Weise ermittelt und die überdurchschnittlich erfüllten Integrationskriterien nicht in die Entscheidungsfindung miteinbezogen worden.\nSchliesslich sei das rechtliche Gehör mehrfach verletzt worden.\n\nE. Am 13. Januar 2023 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von\nFr. 1'000.– fristgerecht einbezahlt.\n\nSeite 2/14\nF. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2023 erläuterte der Einbürgerungsrat im Wesentlichen seine Verfügung vom 15. Dezember 2022 und\nbeantragte die Abweisung des Rekurses.\n\nG. Mit Schreiben vom 1. März 2023 verzichtete die Rechtsvertreterin\nauf eine Stellungnahme.\n\nH. Mit E-Mail vom 11. August 2023 stellte das Amt für Gemeinden\nund Bürgerrecht auf Anfrage der vorliegenden Instanz einen aktuellen\nVOSTRA-Auszug aus.\n\nI. Mit Schreiben vom 22. August 2023 bestätigte die Arbeitgeberin\ndes Rekurrenten auf Anfrage, dass A.___ aktuell in einem Vollzeitpensum\nund in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis berufstätig sei.\n\nJ. Mit Schreiben vom 22. August 2023 reichte die Rechtsvertreterin\nihre Kostennote ein.\n\nK. Mit Schreiben vom 29. August 2023 wurden dem Einbürgerungsrat Kopien des VOSTRA-Auszugs, der Arbeitgeberbestätigung und der Kostennote zugestellt.\n\nL. Auf weitere Ausführungen und Begebenheiten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz,\nein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer der rekurrierenden Person sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl.\nKÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGS-\nRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Nach Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht\n(sGS 121.1; abgekürzt BRG) eröffnet der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss. Diesen Beschluss kann sie\ninnert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement anfechten (Art. 34 Abs. 2 BRG). Die Zuständigkeit des Departementes\ndes Innern zur Behandlung des vorliegenden Rekurses ist gegeben (Art. 22\nBst. c und g des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n\n"}