{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-677_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=990&type=1563347022&cHash=2691ad2dac6ae521899ab65d4a432049", "Checksum": "0e97b2bddc85efc4188689c55c8ff247"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:25", "Num": ["DIGS411-677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 11.09.2023 DIGS411-677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR 141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am Unrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen (Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode wiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von Fr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. 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Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei einer Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige Steuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet. Sie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel betreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. Für Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag. Auf bis dahin nicht geleistete Zahlungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Deshalb liegt keine erhebliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, wohl aber ein minimer Mangel (Erw. 4.5-4.7). Die Mankos beim Kriterium der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen nicht derart entscheidend ins Gewicht, sodass eine ausschliessliche Fokussierung auf das Kriterium zulässig wäre. Gutheissung des Rekurses (Erw. 6.3-6.4).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-677\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 22.09.2025\nEntscheiddatum: 11.09.2023\n\nEntscheid Departement des Innern vom 11. September 2023\nBürgerrecht. Rekurs gegen Nichteinbürgerung. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG (SR\n141.0) und Art. 4 BüV (SR 141.01). Der Grundsatz der Einheit der\nRechtsordnung gebietet es, dass ein vergleichbarer Massstab am\nUnrechtsgehalt von Art. 4 abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 BüV anzusetzen\n(Erw. 4.2.2). Der Rekurrent hat innerhalb einer siebenjährigen Periode\nwiederholt Straftaten begangen. Insgesamt wurden zwei bedingte\nGeldstrafen von insgesamt 27 Tagessätzen und fünf Bussen in der Höhe von\nFr. 2’150.– erwirkt. Diese 27 Tagessätze sind deutlich unter den gemäss Art.\n4 Abs. 2 Bst. d BüV festgehaltenen «mehr als 90 Tagessätze[n]», die (bei\neiner Bewährung während der Probezeit) einen absoluten Ausschlussgrund\nfür die Einbürgerung darstellen. Ein Nichterfüllen des Kriteriums der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nicht vor, wohl aber ein minimer\nMangel (Erw. 4.4). Der Rekurrent bezahlte die provisorische Steuerrechnung\ndes Jahres 2022 am 9. Dezember 2022. Im Kanton St.Gallen gilt die\nPostnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Die vorläufige\nSteuerrechnung ist im Kanton St. Gallen nicht als Verfügung ausgestaltet.\nSie hat die Funktion einer Akontozahlung und ist ohne Rechtsmittel\nbetreibungsrechtlich nicht vollstreckbar. 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Dezember 2022 betreffend Ablehnung des\nEinbürgerungsgesuchs\nSachverhalt\n\nA. A.___, geboren … 1990, dominikanischer Staatsangehöriger, ledig, wohnt seit dem Jahr 1998 in der Schweiz und seit dem Jahr 2010 in\nC.___. Er besuchte ab 1998 die Primarschule in D.___, sodann von\n2004 – 2007 die Oberstufe in E.___ und schloss im Jahr 2008 zuerst eine\nVorlehre als Storenmonteur und anschliessend im Jahr 2015 eine Lehre als\nLüftungsanlagenbauer EFZ ab. Vom 1. November 2018 bis zum 30. November 2019 war er bei der F.___GmbH in G.___ tätig. Seit dem 1. Juni 2021 arbeitet er für die H.___AG in I.___ als Aussendienst-Mitarbeiter.\n\nB. Am 5. Dezember 2019 reichte A.___ beim Einbürgerungsrat\nC.___ das Gesuch um Einbürgerung ein. Am 2. November 2022 fand das\nEinbürgerungsgespräch statt. Mit Schreiben vom 29. November 2022 wurde\nA.___ sodann mitgeteilt, dass aufgrund von offenen Steuerschulden in der\nHöhe von Fr. 4'430.35 und den begangenen Straftaten das Einbürgerungsgesuch voraussichtlich abgelehnt werde.\n\n"}