Die Vorinstanz ist mit ihrem Begehren vollständig und der Rekurrent ist mit seinen Begehren teilweise unterlegen (vgl. Erw. 1.3–1.6). Da der Rekurrent nur geringfügig unterlegen ist, ist dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. R. VON RAP- PARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 3). Dem Verfahrensausgang zufolge werden die amtlichen Kosten der Vorinstanz auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Seite 30/31 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ vom 15. September 2022 / 3. Oktober 2022 wird, soweit darauf eingetreten wird, insofern gutgeheissen, als