Die finanzielle Sozialhilfe ist somit per 31. Juli 2022 einzustellen. Der Rekurs ist also insofern gutzuheissen, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 hinsichtlich des Wirkungszeitpunktes auf den 31. Juli 2022 abzuändern ist und die Vorinstanz dem Rekurrenten für Juli 2022 den Fehlbetrag von Fr. 302.40 nachzuzahlen hat. Die Dispositivziffer 3 ist ersatzlos aufzuheben.