Die Leistungseinstellung ist auch nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag von maximal Fr. 4'000.– überschreitenden Vermögens rechtmässig: Die Anrechnung der Freizügigkeitskonti/-policen als hypothetisches Vermögen per 30. Juni 2022 ist mangels Auferlegung einer Auflage zum Bezug der Freizügigkeitskonti/-policen unzulässig. Aufgrund der Auszahlungen der Versicherung H.___ am 2. August 2022 von Fr. 7'334.45 und der Stiftung G.___ am 31. August 2022 von Fr. 51'428.10 ist der Rekurrent jedoch ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen.