18 SHG, der die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen regelt, enthält keine Meldepflicht. Die dem Rekurrenten auferlegte Meldepflicht stützt sich demnach auf keine gesetzliche Grundlage und ist wegen Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) rechtswidrig. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 ist ersatzlos aufzuheben. Darauf hinzuweisen bleibt, dass Sozialhilfebehörden zur Prüfung einer Rückerstattung Auskünfte aus den Steuerakten einer von ihr früher unterstützten