Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung besteht die Meldepflicht nur bei laufendem Bezug und hat zum Zweck, den Anspruch und die Höhe der finanziellen Sozialhilfe korrekt festzulegen. Eine Pflicht zur Meldung einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach Einstellung der finanziellen Sozialhilfe mit dem Zweck, eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen zu prüfen, ist also weder vom Wortlaut noch vom Zweck von Art. 16 Abs. 2 SHG erfasst. Auch Art. 18 SHG, der die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen regelt, enthält keine Meldepflicht.