6. In der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Rekurrenten verpflichtet, eine positive Veränderung der finanziellen Situation dem Sozialamt X.___ unaufgefordert zu melden und eine Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe zu vereinbaren. Art. 16 Abs. 2 SHG sieht vor, dass Personen, die finanzielle Sozialhilfe beziehen, umgehend Tatsachen melden, die Anspruch oder Berechnung verändern. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung besteht die Meldepflicht nur bei laufendem Bezug und hat zum Zweck, den Anspruch und die Höhe der finanziellen Sozialhilfe korrekt festzulegen.