5.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes muss die von einer (rechtskräftigen) Leistungseinstellung betroffene Person die Möglichkeit haben, bei veränderter Situation ein neues Unterstützungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen. Darauf ist im Einstellungsentscheid hinzuweisen (VerwGE B 2022/93 vom 19. September 2022, Erw. 6.1 mit Hinweis auf SKOS-RL F.3 Erläuterungen b). In der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 fehlt ein solcher Hinweis, weshalb dies hiermit nachgeholt wird.