5.4 Der Rekurs ist in diesem Punkt also insofern gutzuheissen, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 hinsichtlich des Wirkungszeitpunkts (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe) auf den 31. Juli 2022 abzuändern ist und die Vorinstanz dem Rekurrenten für Juli 2022 den Fehlbetrag von Fr. 302.40 nachzuzahlen hat.