Seite 27/31 Sozialhilfe ab 1. August 2022 auf das per 2. August 2022 vorhanden gewesene Vermögen abzustellen. Der Rekurrent ist aufgrund des den Vermögensfreibetrag übersteigenden Vermögens ab 1. August 2022 somit nicht mehr bedürftig gewesen. Im Übrigen haben die Einnahmen aufgrund der Auszahlung des Überschusses von Fr. 711.25 auch die Ausgaben überstiegen (im Juli 2022 hat der Ausgabenüberschuss Fr. 302.40 betragen, vgl. Erw. 4.5). Mangels Bedürftigkeit des Rekurrenten ab 1. August 2022 ist die finanzielle Sozialhilfe somit per 31. Juli 2022 einzustellen.